Satzung

Werdohler Schützenverein e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Werdohler Schützenverein e.V.
Er hat seinen Sitz in Werdohl und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, des Sports,
insbesondere des Schießsports und der Jugendhilfe.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
1. Pflege des Schützenbrauchtums
2. Veranstaltung von Schützen- und sonstigen Volksfesten einschließlich Stadtteilfesten,
Umzügen und Veranstaltungen, auf denen der Verein sich und das Schützenwesen
darstellt
3. Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes
4. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen
5. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern
6. Beteiligung an Kooperationen
7. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich
8. Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und
die sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und
Teamfähigkeit zu erlernen
9. Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der im Vereinseigentum oder
besitz stehenden Immobilien und Gegenstände.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel
des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des
Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand
unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.
Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus: – –
Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
1. Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des
Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
2. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom
erweiterten Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Von ihnen sowie den dem
Verein mindestens 50 Jahre angehörenden Mitgliedern wird der Jahresbeitrag auf Antrag
nicht erhoben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: – – – –
durch Austritt
durch Ausschluss
durch Tod
bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
1. Der Austritt ist schriftlich spätestens 3 Monate vor Ende eines Kalenderjahres gegenüber
dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
2. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen: –
wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt – – –
bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des
Vereins
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben,
unsportlichen Verhaltens
wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen
versucht
Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung
des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen
Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs.
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Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden
Vorstand einzulegen.
Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine
aufschiebende Wirkung.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden
Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.
Dem -ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen,
Kursgebühren, kompaniespezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen
des Vereins erhoben werden.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt
werden.
Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der erweiterte
Vorstand.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift
entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für
Rechnungsstellung gefordert werden.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich
das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf
dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu
zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass
von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen entscheidet in Einzelfällen der
geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des
Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden,
soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
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Organe des Vereins sind:

§ 9 Vereinsorgane – – – – – –
die Mitgliederversammlung
der geschäftsführende Vorstand
der erweiterte Vorstand
der Beirat
die Jugendversammlung
der Jugendvorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

Im Frühjahr und im Herbst eines jeden Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung
statt. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands oder seinem Stellvertreter geleitet.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform oder per E-Mail
mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden
Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich
gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden
Vorstand zur Frühjahrsversammlung spätestens am 1. März und zur Herbstversammlung
spätestens am 1. Oktober des Jahres schriftlich unter Angabe des Namens zugehen.
Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen
werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand
beantragt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3
Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die
Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem
wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Festsetzung der Beiträge und Umlagen
e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden,
sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
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Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung ist
durchzuführen, wenn dies von einem erschienenen, stimmberechtigten Mitglied verlangt wird.
Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der
Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es
mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der
Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus: – dem Vorsitzenden – dem 2. Vorsitzenden – dem Geschäftsführer – dem 2. Geschäftsführer
Rechtsverbindlich im Sinn des § 26 BGB handeln für den Verein der 1. oder 2.
Vorsitzende gemeinsam mit einem Geschäftsführer.
Sind nur 2 Vorstandsmitglieder im Amt, vertreten diese den Verein im Sinne des §26
BGB gemeinsam.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: – dem geschäftsführenden Vorstand – dem Schriftführer – dem 2. Schriftführer – dem Sportleiter – dem 2. Sportleiter – dem Jugendleiter oder seinem Stellvertreter – den jeweiligen Kompanieführern oder seinem Stellvertreter – dem Leiter der Bogenschützen oder seinem Stellvertreter
Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen
Außerdem werden dem erweiterten Vorstand bis zu 12 Beiratsmitglieder (je 2 der
Kompanien gem. § 13) zugeteilt, die zu Beiratssitzungen einzuladen und darin
stimmberechtigt sind.
Die Ehrenmitglieder werden zu den Beiratssitzungen eingeladen und nehmen daran mit
beratender Stimme teil.
3. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch
die Frühjahrsversammlung für 4 Jahre gewählt.
4. Ausnahme bildet hier der Vertreter der Vereinsjugend, der wie sein Stellvertreter von der
Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird. Weitere Ausnahmen sind
die Kompanieführer, Leiter der Bogenschützen, sowie deren Stellvertreter. Diese werden
in den Versammlungen der Kompanien und Abteilungen nach gleichem Wahlmodus und
mit gleicher Amtsdauer gewählt. Die Beiratsmitglieder werden durch die jeweiligen
Kompanieführer und Abteilungsleiter benannt.
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Die Sportschützen wählen nach gleichem Wahlmodus und mit gleicher Amtsdauer einen
Sprecher, der die Interessen der Sportschützen im erweiterten Vorstand mit beratender
Stimme vertritt.
Kompanieführer und der Leiter der Bogenschützen, sowie deren Stellvertreter und der
Sprecher der Sportschützen sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
5. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt,
gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 4 Jahre nach Beginn der Amtszeit
stattfindet.
6. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so
bestellen erweiterter Vorstand und Beirat einen Stellvertreter, der das Amt
kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste
Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
Sollte ein Amt des erweiterten Vorstandes nicht anderweitig besetzt werden können, so
kann ein Mitglied des erweiterten Vorstandes ein zweites Amt ausüben.
7. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB ist im Innenverhältnis in
der Weise beschränkt, dass für einmalige Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von
über 12.500 € sowie für Rechtsgeschäfte mit Dauerwirkung, die eine Bindung von mehr
als 5 Jahren bewirken oder bei denen innerhalb von 5 Jahren der vorher genannte
Geschäftswert erreicht wird, die Zustimmung des erweiterten Vorstands erforderlich ist.
Diese Wertgrenze kann durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung herauf
und wieder herabgesetzt werden.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne
Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die
damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für
bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.
8. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer
Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die
erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen
Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins
handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf
Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 12 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
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3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er
entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind : –
der Jugendvorstand und –
die Jugendversammlung
5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins
beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht
widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 13 Kompanien und Abteilungen

Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen und
Kompanien eingerichtet. Diese sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen über
die Gründung und Auflösung von Abteilungen. Die Organisation der Abteilungen ist in einer
Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf.

§ 14 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht dem erweiterten Vorstand
angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstatten auf der Frühjahrsversammlung Bericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden und ein Ersatzprüfer im
geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird.
Direkte Wiederwahl ist 1x zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 2/3 der abgegebenen
Stimmen zustimmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks
fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt
Werdohl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung
des traditionellen Brauchtums verwenden darf.

Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach
Vereinsauflösung an den steuerbegünstigten neu entstehenden Fusionsverein bzw. den
aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.04.2012
beschlossen.